Satzung des 1. Pulheimer Box-Clubs 78 e.V.
§ 1
Name, Sitz und Vereinsfarben
1. Der Verein hat den Namen:
"1. Pulheimer Box-Club 78 e. V."
2. Die Abkürzung des Vereinsnamens lautet: "PBC 78".
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Der PBC 78 ist ein rechtsfähiger Verein. Er ist seit dem 20. Juli 1978 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln eingetragen (Reg.-Nr. 7606).
5. Der Sitz des Vereines ist Pulheim.
6. Die Vereinsfarben sind: gelb / schwarz.
§ 2
Vereinszweck
1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Amateurboxsportes und die Unterstützung seiner Mitglieder im Zusammenhang mit dieser sportlichen Betätigung sowie die Förderung des Breitensportes.
2. Diesem Zweck sollen insbesondere folgende Aufgaben dienen, die dem Verein obliegen:
a) seine Vereinsmitglieder hinsichtlich ihrer sportlichen Belange gegenüber allen infrage kommenden Sportverbänden, gegenüber Behörden und gegenüber der Öffentlichkeit zu vertreten,
b) den Sportverkehr seiner Mitglieder zu überwachen,
c) seinen Amateurboxern in Anlehnung an die Wettkampfbestimmungen des DABV (Deutscher Amateurboxverband) die Startgenehmigung zu erteilen,
d) bei einem Vereinswechsel seines Mitgliedes eine Sperrfrist für die aktive Teilnahme an Boxkämpfen anzuordnen und ein Mitglied bei unsportlichem Verhalten zu bestrafen,
e) die sportliche Jugendpflege und sportliche Erziehung seiner Mitglieder zu fördern,
f) Ehrennadeln, Ehrenurkunden und Anerkennungsurkunden gemäß der hierfür bestehenden, von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ordnung zu verleihen und
g) die Spesen- und Reisekostenansätze der aktiven Vereinsmitglieder in Anlehnung an die entsprechenden Sätze des DABV festzusetzen.
3. Der PBC 78 lehnt jede parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bindung ab.
§ 3
Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der PBC 78 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Förderung des Volkssportes.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Sporthilfe Duisburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4
Entstehung der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige oder minderjährige Person werden, wenn sie beim Vorstand des Vereins einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellt. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Vereins. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, steht dem Betroffenen die Berufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet über den Aufnahmeantrag vereinsintern endgültig.
3. Der Vereinsvorstand kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernennen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
d) wenn ein Mitglied für den Verein mehr als ein Jahr mangels Adresse nicht mehr erreichbar ist.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft ist für das 1. Jahr bindend und kann bis 6 Wochen vor Ablauf gekündigt werden. Ab dem 2. Jahr ist die Kündigung jeweils sechs Wochen zum Quartalsende möglich.
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vereinsvorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu rechtfertigen. Der Vorstand hat seinen Beschluss über den Ausschluss des Mitgliedes mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Ausschlusses steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb eines Monats ab Zugang (Poststempel) des mit Gründen versehenen schriftlichen Ausschließungsbeschlusses beim Vereinsvorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von seinem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch, so erkennt er damit den Ausschließungsbeschluss mit der Maßgabe an, daß der Ausschluss nicht mehr schriftlich angefochten werden kann.
§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
c) der erweiterte Vorstand
§ 7
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) Vorsitzender
b) Geschäftsführer
c) Schatzmeister
2. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung des Vereins genügt es, wenn zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder wirksam werden.
3. Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können aus organisatorischen Gründen alleinige Kontovollmacht erhalten, wenn die übrigen Vorstandsstandsmitglieder ihr Einverständnis erklären.
§ 8
Der erweiterte Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) Vorsitzender
b) Geschäftsführer
c) Schatzmeister
d) Sportwart
e) Jugendsportwart
f) Zeugwart
g) Frauenwart
h) Presse- / Werbewart
i) zwei Beisitzern
2. Die Aufgaben und Zuständigkeiten des erweiterten Vorstandes sind in einer Geschäftsordnung des erweiterten Vorstandes geregelt, die vom erweiterten Vorstand beschlossen wird und der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
3. Der Jugendwart wird in einer gesondert einzuberufenden Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften der Satzung. Die Wahl des Jugendwartes bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 9
Amtsdauer und Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes und des Vorstandes
1. Der erweiterte Vorstand und somit der Vorstand werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Der erweiterte Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
2. Bei der Wahl eines Mitglieds des erweiterten Vorstandes entscheidet die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Stimmberechtigten. Wird diese Mehrheit von keinem der Vorgeschlagenen erreicht, so hat eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen stattzufinden, die beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei dieser Wahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
3. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden schriftlich, telegrafisch, fernmündlich oder mündlich einberufen werden. Die Bekanntgabe der Tagesordnung ist bei der Einberufung des erweiterten Vorstandes nicht erforderlich. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 der in § 8 Abs. 1 dieser Satzung genannten Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende, anwesend sind. Der erweiterte Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung.
4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter auf eine Person ist aus zwingenden organisatorischen Gründen vorübergehend zulässig.
§ 10
Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn der neuen Geschäftsjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des erweiterten Vorstandes,
b) die Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes sowie deren Abberufung,
c) die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder,
d) die Beschlussfassung über die vereinsinternen Ordnungen für die Verleihungen von Ehrennadeln, Ehrenurkunden und Anerkennungsurkunden des Vereins und
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins.
2. Von der ordentlichen Mitgliederversammlung wird auch der Ehrenvorsitzende des Vereins gewählt. Zum Ehrenvorsitzenden soll nur eine solchen Person gewählt werden, die lange Jahre in verdienstvoller Weise als Mitglied des Vereinsvorstandes mitgearbeitet hat. Die Wahl zum Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Lebenszeit.
Solange ein Ehrenvorsitzender des Vereins vorhanden ist, kann ein weiterer Ehrenvorsitzender nicht gewählt werden.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Drittel aller Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreiben folgenden Werktages, ausgenommen ein Samstag.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht durch diese Satzung oder eine zwingende gesetzliche Bestimmung etwas anderes vorgeschrieben ist. Zu einer Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
7. Ein Mitglied kann sein Stimmrecht nur persönlich ausüben. Die Abgabe der Stimme für ein anderes Mitglied ist daher - auch bei Vorlage einer Vollmacht - nicht zulässig.
8. Mitglieder, die mit Ihrer Beitragszahlung mehr als 1 Jahr im Rückstand sind, verlieren Ihr Stimmrecht.
9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist vom Protokollführer zu fertigen und vom Leiter der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Zu Beginn einer jeden Mitgliederversammlung ist der Leiter der Versammlung und der Protokollführer von den anwesenden Mitgliedern zu wählen.
10. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer und zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
§ 11
Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, den die Mitglieder des PBC 78 zu entrichten haben, wird von der Mitgliederversammlung für jedes Geschäftsjahr festgesetzt und ist bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung auf das Konto des Vereins zu zahlen.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.
3. In besonderen Fällen kann der Vorstand die Beitragszahlung ruhen lassen (z.B. wegen Wehrdienst, zeitlich befristetem Umzug oder ähnlich begründeten Ausnahmen).
§ 12
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 13
Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, findet eine Liquidation statt, die durch den Vorstand erfolgt, soweit nicht durch die Mitgliederversammlung andere Personen zu Liquidatoren bestellt werden.
2. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen des Vereins einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen, und den dann noch verbleibenden Überschuss an die Sporthilfe e.V. Duisburg abzuführen, die den Überschuss ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14
Schlussbestimmungen
1. Ergänzend zu dieser Satzung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung nicht rechtswirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht. in einem solchen Falle sind die Mitglieder des Vereins verpflichtet, anstelle der ungültigen Satzungsbestimmungen durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine neue rechtswirksame Bestimmung zu treffen.
Pulheim, 25.04.1995